Die Beglaubigungstätigkeit des Notars unterteilt sich in die Beglaubigung von Dokumenten und die Beglaubigung von Unterschriften. Bei einer Dokumentenbeglaubigung bezeugt der Notar, dass die beglaubigte Kopie Ihres Dokuments mit dem von Ihnen vorgelegten Original des Dokuments bildlich übereinstimmt. Bei einer Unterschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass Sie ein Dokument in seinem Beisein unterzeichnet haben oder dass Sie dem Notar gegenüber bezeugt haben, dass Dokument vorher bereits unterzeichnet zu haben. Bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung unter einem von Ihnen oder einem Dritten vorbereiteten Dokument bezieht sich die notarielle Dienstleistung daher nicht auf den Dokumenteninhalt, sondern nur auf die Urheberschaft der geleisteten Unterschrift.
Davon zu unterscheiden ist die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen. Bei der Beurkundung einer Willenserklärung besteht die notarielle Dienstleistung darin, eine notarielle Niederschrift (Urkunde) über von Ihnen abgegebene Willenserklärungen zu errichten. Regelmäßig ist der Notar dann auch mit der Vorbereitung des Urkundsentwurfs und der vorbereitenden Beratung aller Beteiligten betraut. Im Beurkundungstermin verliest der Notar die Urkunde und erläutert den Beteiligten Inhalt und Tragweite der abgegebenen Erklärungen. Abschließend wird die Urkunde von Ihnen und dem Notar unterzeichnet. Die Urkunde bezeugt dann, dass Sie die darin enthaltenen Erklärungen vor dem Notar abgegeben und über deren Inhalt und Tragweite belehrt wurden.
Grundsätzlich gibt der Gesetzgeber uns vor, welche Dokumente einer reinen Unterschriftsbeglaubigung bedürfen und welche Dokumente notariell beurkundet werden müssen. In manchen Fällen haben Sie aber auch die Wahl zwischen diesen beiden Formen der notariellen Mitwirkung. In diesen Fällen beraten wir Sie gerne dazu, welche der beiden Formen für Sie im Einzelfall die richtige ist.
Termine für beide Formen der Beglaubigungen, d.h. Beglaubigungen von Dokumenten und Beglaubigungen von Unterschriften, erhalten Sie bei uns in der Regel kurzfristig. Gerne können Sie uns die zu beglaubigenden Dokumente auch vorab per E-Mail zukommen lassen.