Was sind eigentlich notarielle Betreuungs-, Vollzugs- und Treuhandgebühren?

Was sind eigentlich notarielle Betreuungs-, Vollzugs- und Treuhandgebühren?

In notariellen Kostenrechnungen, insbesondere bei Immobilienkaufverträgen, tauchen im Regelfall verschiedene Nebengebühren auf, die zusätzlich zu der Gebühr für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts erhoben werden. Die gebührenrechtlichen Begrifflichkeiten lassen für den Laien kaum Rückschlüsse darauf zu, welche notarielle Tätigkeit sich hinter der betreffenden Nebengebühr verbirgt. Zu Ihrem besseren Verständnis möchten wir die zentralen notariellen Nebengebühren für Sie nachstehend anhand eines gängigen Immobilienkaufvertrages näher erläutern:

Vollzugsgebühr

Im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages muss der Notar häufig eine Vielzahl von Erklärungen und Bescheinigungen Dritter anfordern und prüfen. Diese notarielle Tätigkeit wird durch die Vollzugsgebühr abgegolten.

Beispiele

Der Notar fordert im Rahmen der Vertragsabwicklung Löschungsunterlagen bei der aus dem Grundbuch zu löschenden Verkäuferbank an. Der Notar holt bei verschiedenen Behörden die Erklärung ein, dass keine gesetzlichen Vorkaufsrechte bestehen oder solche jedenfalls nicht ausgeübt werden. Der Verkauf einer Eigentumswohnung bedarf der Zustimmung des Verwalters, welche der Notar direkt beim Verwalter einholt.

Betreuungsgebühr

Im Rahmen der Abwicklung eines Kaufvertrages hat der Notar zum Schutz des Käufers im Regelfall die Aufgabe, den Käufer nach der Beurkundung noch einmal gesondert zur Zahlung des Kaufpreises aufzufordern, sobald er das Vorliegen aller für die sichere Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen Voraussetzungen (sog. Fälligkeitsvoraussetzungen) geprüft und festgestellt hat. Für diese Tätigkeit, die „Fälligstellung“ des Kaufpreises, erhebt der Notar eine Betreuungsgebühr. Die Betreuungsgebühr entsteht im Rahmen der Abwicklung eines Kaufvertrages unabhängig von der Bestätigung von Fälligkeitsvoraussetzungen auch deshalb, weil der Notar die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer zum Schutz des Verkäufers regelmäßig erst dann beim Grundbuchamt beantragt, wenn ihm die vollständige Kaufpreiszahlung durch Verkäuferbestätigung oder Bankbescheinigung nachgewiesen ist.

Beispiele

Der Notar bescheinigt dem Käufer schriftlich, dass seine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, keine Vorkaufsrechte bestehen und die Löschungsunterlagen der noch im Grundbuch eingetragenen Verkäuferbank vorliegen und der Kaufpreis daher nun innerhalb der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen ist. Der Notar stellt den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt, nachdem ihm der Verkäufer die vollständige Kaufpreiszahlung auf einem vom Notar zur Verfügung gestellten Vordruck mit Unterschrift bestätigt hat.

Treuhandgebühr

Erhält der Notar von einem nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren beteiligten Dritten den Auftrag, bestimmte Dokumente nur unter der Bedingung zu verwenden, dass bestimmte – vom Notar zu überwachende– Umstände eingetreten sind, wird diese notarielle Tätigkeit durch eine Treuhandgebühr abgegolten.

Beispiele

Die im Grundbuch noch eingetragene Bank des Verkäufers schickt dem Notar eine Löschungsbewilligung, mit welcher der Notar die Grundbuchsicherheit der Verkäuferbank aus dem Grundbuch löschen lassen kann. Allerdings besteht im Zeitpunkt der Vertragsdurchführung gegenüber dieser Bank noch eine Darlehensrestschuld des Verkäufers in Höhe von 100.000,-- €. Die Bank teilt dem Notar deshalb mit, dass er die Löschungsbewilligung nur dann beim Grundbuchamt einreichen darf, wenn ihm ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Bank aus dem Kaufpreis den Ablösebetrag von 100.000,-- € erhalten hat.

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