Wie lasse ich eine Grundschuld aus dem Grundbuch löschen?

Wie lasse ich eine Grundschuld aus dem Grundbuch löschen?

Sie haben den Kredit für den Kauf Ihres Hauses abbezahlt und möchten die für die Bank im Grundbuch eingetragene Sicherheit, die sogenannte Grundschuld (seltener eine Hypothek), aus dem Grundbuch löschen lassen. Dazu benötigen Sie eine sogenannte Löschungsbewilligung, mit welcher sich die Bank mit der Löschung einverstanden erklärt. Manche Banken schicken Ihnen unaufgefordert eine solche Löschungsbewilligung, sobald Ihr Kredit vollständig zurückgezahlt ist. Andere Banken setzten Sie lediglich darüber in Kenntnis, dass Sie eine solche Löschungsbewilligung jederzeit anfordern können. Liegt Ihnen keine Löschungsbewilligung vor, fragen Sie diese gerne selbst bei Ihrer Bank an. Das kann Ihnen der Notar zwar abnehmen, dadurch entstehen aber zusätzliche Notarkosten. Also lieber selbst die Bank anschreiben und Notarkosten sparen.

Handelt es sich bei Ihrer Grundschuld um eine sogenannte Briefgrundschuld (seltener eine Briefhypothek), d.h. wurde die Grundschuld nicht nur ins Grundbuch eingetragen, sondern vom Grundbuchamt zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt, benötigen Sie auch diesen Grundschuldbrief, um die Grundschuld löschen lassen zu können. Nach vollständiger Rückzahlung Ihres Kredits übersenden die Banken Ihnen den Grundschuldbrief im Regelfall zusammen mit der Löschungsbewilligung. Ob in Ihrem Grundbuch eine brieflose Grundschuld, eine sogenannte Buchgrundschuld, oder eine Briefgrundschuld eingetragen ist, erkennen Sie an der Art der Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs. Eine brieflose Grundschuld ist im Grundbuch mit dem Zusatz „ohne Brief“ oder „brieflos“ eingetragen. Beachten Sie daher: Die Briefgrundschuld ist ohne Zusatz im Grundbuch eingetragen. Sie finden also im Grundbucheintrag zu einer Briefgrundschuld keinen Zusatz „mit Brief“ oder „Briefgrundschuld“. Das hängt damit zusammen, dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Grundschulden und Hypotheken geregelt sind, davon ausging, dass die Briefgrundschuld/-hypothek der Regelfall ist. Das hat sich im Zeitalter der Digitalisierung nachhaltig geändert. Inzwischen ist die Briefgrundschuld die Ausnahme. Die Briefgrundschuld hat sich in der Praxis aus folgendem Grund als tückisch erwiesen: Ist der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar, was in der Praxis gar nicht so selten vorkommt, dann kann die Grundschuld erst aus dem Grundschuldbrief in einem sogenannten Aufgebotsverfahren gerichtlich für kraftlos erklärt wurde. Die Durchführung eines solchen Aufgebotsverfahrens ist mühsam und langwierig. Deshalb gilt: Hüten Sie Grundschuldbriefe wie Ihren Augapfel! Es kommt immer wieder vor, dass die Bedeutung eine Grundschuldbriefs nicht erkannt und dieser dann leichtfertig entsorgt wird. Als kniffelig erweist sich in der notariellen Praxis auch immer wieder die Auffindbarkeit eines alten Grundschuldbriefs nach Eintritt eines Erbfalls. Und selbst bei den Banken kommt es in Einzelfällen vor, dass Grundschuldbriefe nach vielen Jahren oder Jahrzehnten nicht mehr auffindbar sind.

Mit der Löschungsbewilligung und im gegebenen Fall mit dem Grundschuldbrief wenden Sie sich an den Notar Ihres Vertrauens. Der Notar kümmert sich dann um die erforderlichen Schritte für die Löschung im Grundbuch. Dazu müssen Sie beim Notar noch einen sogenannten Löschungsantrag unterschreiben und der Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Sie können dann entweder den Notar damit beauftragen, den Löschungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen oder Sie erledigen dies selbst.

Häufige Fragen zur Löschung einer Grundschuld:

Viele Banken raten dazu, die Grundschuld nach Rückzahlung des Kredits nicht aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass Sie bei der Aufnahme eines neuen Kredits keine neue Grundschuld bestellen müssen, sondern die alte Grundschuld als Sicherheit für einen neuen Kredit „wiederverwenden“ können. Eine Wiederverwendung ohne weitere Zwischenschritte ist aber nur bei der Bank möglich, für die die Grundschuld ursprünglich im Grundbuch eingetragen wurde. Deshalb handelt es sich bei dieser Empfehlung der Banken im gewissen Maße auch um eine Art „Kundenbindungsprogramm“. Möchte man die Bank wechseln, muss die Grundschuld erst an den neuen Kreditgeber abgetreten werden und diese Abtretung im Grundbuch eingetragen werden. Aber auch das kann gegenüber der Eintragung einer neuen Grundschuld noch eine gewisse Kostenersparnis mit sich bringen.

Letztlich hängt es also von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Löschung der Grundschuld sinnvoll ist. Jedenfalls für denjenigen, der in seinem Leben keine absehbaren Finanzierungsanliegen mehr hat, sprechen die besseren Gründe für die Löschung der Grundschuld. Dann gilt aus notarieller Sicht das Gebot der „Grundbuchhygiene“.

Besondere Vorsicht ist bei Briefgrundschulden geboten. Hier ist aus notarieller Sicht im Zweifel zur Löschung zu raten. Denn wenn der Grundschuldbrief abhandenkommt, bedarf es erst einer aufwendigen Kraftloserklärung der Grundschuld im Rahmen eines sogenannten Aufgebotsverfahrens (siehe oben).

Ein weiterer (wenn auch seltener) Sonderfall ist die für eine Privatperson eingetragene Grundschuld (oder seltener Hypothek). Hier ist größte Vorsicht geboten und die Löschung umgehend in die Wege zu leiten, sobald keine gesicherten Verbindlichkeiten mehr bestehen! Denn hier bedarf es der Erteilung einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung durch die eingetragene Privatperson. Ist diese Person verstorben oder nicht mehr auffindbar, kann es sehr kompliziert werden. Besonders schlimm wird es, wenn die Erben des verstorbenen Privatgläubigers nicht oder nur sehr schwer ermittelt werden können. Denn ist der eingetragene Privatgläubiger verstorben, müssen seine Erben eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung unterzeichnen und ihre Erbenstellung durch einen amtlichen Erbnachweis (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Verfügung von Todes) nachweisen.

Notarkosten:
Die Notarkosten für die Löschung einer Grundschuld hängen vom Einzelfall ab. Liegt bereits ein vorformulierter Löschungsantrag vor, unter dem der Notar lediglich die Unterschrift(en) des/der Eigentümer beglaubigt, entsteht für die Beglaubigung eine Beglaubigungsgebühr in Höhe von maximal 70,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen. Die Höhe der Beglaubigungsgebühr richtet sich bis zum Höchstbetrag von 70 ,-- € nach dem im Grundbuch eingetragenen Nennbetrag der Grundschuld. Wird der Notar zusätzlich damit beauftragt, den Löschungsantrag bei Gericht einzureichen, entsteht eine zusätzliche Vollzugsgebühr in Höhe von 20,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Erstellt der Notar zusätzlich einen Löschungsantrag, entsteht dafür eine Entwurfsgebühr, die der Höhe nach wiederum vom im Grundbuch eingetragenen Nennbetrag der Grundschuld abhängt. Weitere Notarkosten für die Beglaubigung der Unterschrift(en) unter dem Löschungsantrag und für die Übermittlung des Löschungsantrags an das Grundbuchamt entstehen dann nicht, weil diese notariellen Tätigkeiten dann mit der Entwurfsgebühr ebenfalls abgegolten sind. Bereitet der Notar einen Löschungsantrag für eine Grundschuld mit einem Nennbetrag von 100.000,-- € vor, entstehen dafür zum Beispiel Notarkosten in Höhe von 136,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.

Gerichtskosten:
Auch die Gerichtskosten für die Löschung einer Grundschuld richten sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Nennbetrag der Grundschuld. Für die Löschung einer Grundschuld mit einem Nennbetrag von 100.000,-- € fallen 136,50 € an.

Sie wollen eine Grundschuld aus dem Grundschuld löschen lassen und daher in Ihren Unterlagen nach der erforderlichen Löschungsbewilligung suchen, wissen aber nicht genau, wie eine solche Löschungsbewilligung überhaupt aussieht. Sie erkennen eine Löschungsbewilligung immer daran, dass sie mit einem Siegel versehen ist. Dabei handelt es sich bei Geschäfts- und Genossenschaftsbanken um ein Notarsiegel und bei Kreditinstituten, insbesondere Sparkassen, die selbst „siegelführend“ sind, um das hauseigene Siegel. Sehen Sie hier, wie eine Löschungsbewilligung üblicherweise aussieht: Beispiel Löschungsbewilligung

Sie wollen eine Briefgrundschuld aus dem Grundschuld löschen lassen und daher in Ihren Unterlagen auch nach dem Grundschuldbrief suchen. Sehen Sie hier, wie ein Grundschuldbrief aussieht: Beispiel Grundschuldbrief

Wenn Sie beim Notar eine Grundschuld bestellen, enthält die notarielle Urkunde im Regelfall zwei Zwangsvollstreckungsunterwerfungen. Die eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung ermöglicht der Bank für den Fall des Zahlungsausfalls die Zwangsversteigerung der Immobilie zu beantragen. Diese Vollstreckungsgrundlage beseitigen Sie mit der Löschung der Grundschuld. Bei der zweiten Zwangsvollstreckungsunterwerfung handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Ihr gesamtes Privatvermögen, die der Bank für den Fall des Zahlungsausfalls zusätzlich die Befugnis verleiht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Ihr sonstiges Privatvermögen, z.B. die Pfändung von Kontoguthaben oder Gehältern, zu beantragen. Diese zweite Vollstreckungsgrundlage ist noch nicht mit der Löschung der Grundschuld im Grundbuch beseitigt. Vollstreckungsgrundlage ist die sogenannte vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde. Ist der Kredit getilgt und besteht daher keine Vollstreckungsbefugnis der Bank mehr, erhalten Sie die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde von der Bank daher zurück. Sie sollten diese vollstreckbare Ausfertigung vernichten, da sie keine Funktion mehr hat. Sie müssen Sie nicht weiter aufbewahren.
Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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