Seit dem 1. Januar 2024: Registrierung Ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister

Registrierung Ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister

Seit Beginn diesen Jahres besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in einem für diese Gesellschaftsform eigens geschaffenen Register, dem sogenannten Gesellschaftsregister, einzutragen. Das Gesellschaftsregister entspricht in seinem Aufbau und seiner Funktionsweise im Wesentlichen dem Handelsregister, in dem seit jeher Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften registriert werden. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt den Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

Besondere Bedeutung hat das Gesellschaftsregister insbesondere für die Vielzahl von GbRs, die als Immobilieneigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Denn für diese Gesellschaften gilt nun folgende wichtige gesetzliche Neuerung: Bevor eine GbR künftig im Rahmen eines Immobilienverkaufs aus dem Grundbuch als Eigentümerin ausgetragen oder im Rahmen eines Immobilienkaufs in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden kann, bedarf es der Registrierung der Gesellschaft im Gesellschaftsregisters. Nach erfolgter Registrierung im Gesellschaftsregister ist die eGbR wiederum mit ihrer neuen Registernummer in das Grundbuch einzutragen. Es bedarf also eines zweischrittigen Verfahrens, bestehend aus der Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister und der Eintragung der registierten Gesellschaft mit Registernummer im Grundbuch. Erst dann ist die betreffende Gesellschaft für Grundbuchzwecke (wieder) handlungsfähig. Dieser Zweischritt ist auch erforderlich, bevor eine bestehende Immobilien-GbR Veränderungen im Gesellschafterkreis publik machen kann. Bis Ende 2023 wurden die Gesellschafter im Grundbuch aufgeführt. In Zukunft ergeben sich die Anteilsverhältnisse an einer Immobilien-GbR nur noch aus dem Gesellschaftsregister. Im Grundbuch ist eine eGbR dann nur noch ohne Nennung ihrer Gesellschafter mit ihrer Registernummer eingetragen.

Sowohl die Anmeldung einer eGbR zum Gesellschaftsregister als auch die Korrektur des Grundbuchs nach Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister bedarf der notariellen Beglaubigung. Wir begleiten Sie dabei gerne. Denken Sie bitte daran, sich rechtzeitig um die Registrierung und die Grundbuchkorrektur zu kümmern. Denn wer das frühzeitig erledigt, hat hinterher keine Verzögerungen beim Kauf oder dem Verkauf einer Immobilie mit seiner eGbR zu befürchten.

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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