Wem stehen Pflichtteilsansprüche zu und wie berechnet man diese?

Wem stehen Pflichtteilsansprüche zu und wie berechnet man diese?

Gelangen gesetzliche Erben aufgrund einer abweichenden testamentarischen Erbfolge oder ggf. auch aufgrund Erbschaftsausschlagung nicht zur Erbfolge, können ihnen Pflichtteilsansprüche zustehen. Allerdings sind nicht alle gesetzlichen Erben pflichtteilsberechtigt. So besteht zum Beispiel der weitverbreitete Irrglaube, den Geschwistern stünde ein Pflichtteil zu. Das ist nicht der Fall. Pflichtteilsrechte stehen nur Ehepartnern, Abkömmlingen und Eltern zu. Sind Kinder vorverstroben und haben ihrerseits Kinder hinterlassen, treten ihre Kinder als Pflichteilsberechtigte an ihre Stelle. Eltern stehen nur dann Pflichtteilsansprüche zu, wenn der Erblasser ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist. Der Pflichtteilsanspruch ist ein gegen den oder die Erben gerichteter Geldzahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Der Pflichtteilsberechtigte ist also nur wertmäßig an der Erbschaft beteiligt. Er hat aber mangels Erbenstellung keine Mitbestimmungsrechte bei der Vewaltung und Verwertung des Nachlasses. Pflichtteilsansprüche müssen vom Berechtigten zudem aktiv eingefordert werden. Anderenfalls verjähren Sie in der gesetzlichen Regelverjährungsfrist, d.h. in drei Jahren gerechnet dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Wichtig ist, dass der Pflichtteil nicht vom gesamten Familienvermögen berechnet wird, sondern nur von dem Nachlass des jeweils verstorbenen Erblassers, d.h. in der Konstellation des Berliner Testaments, des zuerstverstorbenen Ehepartners (Mehr dazu erfahren Sie hier: Was ist ein Berliner Testament und wann ist es sinnvoll?)

Beispiel

Eheleute, die zwei Kinder haben und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, haben ein Berliner Testament verfasst. Das einzige (nennenswerte) Vermögen der Eheleute besteht aus einem Haus mit einem Wert von 400.000,— Euro. Sie stehen im Grundbuch zu je 1/2-Anteil als Eigentümer dieses Grundbesitzes eingetragen. Die Eheleute haben keine Schulden und wir unterstellen zu Vereinfachungszwecken, dass auch keine Erbfallschulden entstehen, weil z.B. alle Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung durch eine Sterbeversicherung gedeckt sind.

Nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils steht den Kindern gegen den längerlebenden Elternteil jeweils ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes zu. Dieser errechnet sich wie folgt: Die gesetzliche Erbfolge sieht in dieser Konstellation folgende Erbteile vor: einen 1/2-Anteil für den längerlebenden Ehepartner und einen 1/4-Anteil für jedes Kind. Da der Pflichtteilsanspruch sich wertmäßig auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs beläuft, steht jedem Kind folglich eine Pflichtteilsquote von 1/8 zu. Daraus errechnet sich für jedes Kind ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000,— Euro (1/8-Anteil von der Haushälfte des verstorbenen Elternteils im Wert von 200.000,— Euro).

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