Was ist ein Erbschein und wann ist er erforderlich?

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Ein Erbschein bescheinigt, durch wen ein Verstorbener beerbt wurde. Er enthält also eine amtliche Auflistung der Erben. Ein Erschein genießt „guten Glauben“. Das heißt, dass sich Dritte im Rechtsverkehr auf den Inhalt des Erbscheins verlassen dürfen.

Ein Erbschein ist daher häufig erforderlich, um sich als Erbe (z.B. gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen) auszuweisen und die erforderlichen Nachlassangelegenheiten zu regeln. Gegen Vorlage des Erbscheins können die Erben auch beim Grundbuchamt beantragen, anstelle des verstorbenen Erblassers als neue Eigentümer des geerbten Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen zu werden.

Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich. Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen, in dem die Erben namentlich benannt sind und die Erbeinsetzung auch nicht unter eine Bedingung gestellt ist, ersetzt das notarielle Testament den Erbschein als amtlichen Erbnachweis.

Existiert ein handschriftliches Testament, in dem die Erben namentlich und bedingungslos benannt sind, und befindet sich keine im Handelsregister eingetragene Firma und auch kein Grundbesitz im Nachlass, bedarf es in vielen Fällen ebenfalls keines Erbscheins. Dies gilt insbesondere bei der Abwicklung der im Nachlass befindlichen Konten und Depots gegenüber Banken.

Häufige Fragen zum Erbschein:

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können Sie beim Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl stellen. Egal ob Sie den Antrag beim Notar oder bei Gericht stellen, die Gebühren für den Erbscheinsantrag richten sich nach derselben Gebührentabelle.

Und egal, ob Sie den Erbscheinsantrag beim Notar oder bei Gericht stellen, für die Prüfung des Erbscheinsantrags und die Erteilung des Erbscheins ist immer das Nachlassgericht zuständig. Für die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht entsteht immer eine zusätzliche Gebühr.

Örtlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht, in dessen Amtsbezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bitte beachten Sie dabei: Der letzte gewöhnliche Aufenthalt deckt sich nicht zwingend mit der letzten Meldeanschrift, da der gewöhnliche Aufenthalt dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt entspricht.

Der Notar Ihrer Wahl kann ihnen häufig schneller und flexibler als das Nachlassgericht Terminangebote machen. Ihr Notar nimmt sich auch dann der Vorbereitung Ihres Erbscheinantrags an, wenn die Erbfolge kompliziert ist. Die Nachlassgerichte verweisen die Erben in solchen Fällen dann häufig von sich aus an einen Notar. In vielen Fällen, insbesondere wenn sich Grundbesitz im Nachlass findet, ist es mit der Erteilung des Erbscheins ohnehin noch nicht getan. Ist eine Erbauseinandersetzung über Grundbesitz gewünscht, z.B. weil ein Miterbe im Nachlass befindlichen Grundbesitz übernehmen und die übrigen Miterben auszahlen möchte, bedarf es einer weiteren notariellen Urkunde. Hat man den Erbscheinsantrag bereits beim Notar gestellt, bleibt dann alles in einer Hand und ein zügiger Verfahrensablauf ist gewährleistet.

Welche Unterlagen Sie für die Beantragung eines Erbscheins benötigen, hängt davon ab, ob der Erblasser seine Erben in einem Testament benannt hat. Ist dies nicht der Fall, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dann sind zusammen mit dem Erbscheinsantrag alle Personenstandsurkunden (Geburts- und Sterbeurkunden, Heiratsurkunde) im Original oder in beglaubigter Abschrift einzureichen, durch welche die Erbenstellung der gesetzlichen Erben belegt wird. Ist das Erbrecht eines früheren Ehegatten des Erblassers infolge Scheidung wieder entfallen, ist zudem das betreffende Scheidungsurteil im Original oder in beglaubigter Abschrift beim Nachlassgericht einzureichen.

Hat der Erblasser seine Erben in einem Testament bestimmt und ist somit eine testamentarische Erbfolge eingetreten, muss das Testament beim Nachlassgericht im Original eingereicht werden. Es wird dann vom Nachlassgericht zunächst „eröffnet“, d.h. allen darin benannten Personen und etwaigen pflichtteilsberechtigten Angehörigen, die im Testament keine Erwähnung gefunden haben, bekannt gegeben. Im Regelfall erfolgt dies postalisch, indem das Nachlassgericht das sogenannte „Eröffnungsprotokolls“ (amtliches Bekanntgabeschreiben, das mit einer beglaubigten Abschrift des Testaments verbunden ist) an den betreffenden Personenkreis versendet. Ist das Testament noch nicht beim Nachlassgericht eingereicht worden, kann der Notar das Testament auch zusammen mit dem Erbscheinsantrag für Sie beim Nachlassgericht einreichen. Neben dem Testament ist dann lediglich die Sterbeurkunde des Erblassers beim Nachlassgericht im Original oder in beglaubigter Abschrift einzureichen. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, sollte vorsorglich auch die Heiratsurkunde der Ehegatten im Original oder in beglaubigter Abschrift beim Nachlassgericht eingereicht werden, da nach den gesetzlichen Bestimmungen nur Ehegatten ein gemeinsames handschriftliches Testament wirksam errichten können.
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