Hand­schrift­liches oder notarielles Testament?

"Der Überlebende von uns bekommt erstmal alles. Unsere Kinder sind dann die Nacherben." Wieso soll ich dafür zum Notar gehen, das kann ich auch selbst aufschreiben?

Handschriftliches oder notarielles Testament?

Kann man so machen. Ist aber gefährlich. Richtig ist, dass Testamente handschriftlich verfasst werden können. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das gesamte Testament von Hand geschrieben und unterschrieben wird. Ein maschinenschriftlich verfasstes Testament, das vom Erblasser lediglich unterschrieben wird, ist nichtig!

Eine Alternative zum handschriftlichen Testament stellt die notarielle Beurkundung eines Testamentes oder –bei gemeinschaftlichen Verfügungen mehrerer Erblasser– eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testamentes dar. Die notarielle Beurkundung bietet vor allem zwei entscheidende Vorteile: Zum einen berät und formuliert der Notar fachkundig und präzise. Die Beratung, die in aller Regel in Form eines ausführlichen Beratungsgesprächs im Notariat stattfindet, ist in der Beurkundungsgebühr enthalten. Zusätzliche Beratungskosten fallen daher nicht an. Zum anderen ersetzt das notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag im Regelfall den Erbschein. Jedenfalls bei der Vererbung von Grundbesitz ist ein Erbnachweis in Form eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments oder Erbvertrags erforderlich, um den Grundbesitz auf die Erben umschreiben zu lassen. Regelmäßig werden die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins höhere Notar- und Gerichtsgebühren auslösen als das notarielle Testament oder der notarielle Erbvertrag. Bestimmen zwei Erblasser in einem Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament ihre jeweilige Erbfolge, ersetzt diese Verfügung von Todes wegen in der Regel sogar zwei Erbscheine. Die Kostenvorteile einer notariellen Verfügung von Todes wegen rechnen wir Ihnen gerne vor.

Und was ist bei dem handschriftlichen Testament in unserem Beispielfall schiefgelaufen?

Die Bindungsfalle des handschriftlichen Ehegattentestaments

Zum einen enthält das handschriftliche gemeinschaftliche Testament von Eheleuten eine Bindungsfalle: Die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder kann nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten im Regelfall nicht mehr geändert werden. Wenn ein Kind sich nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zum Beispiel nicht mehr um den verbliebenen Elternteil kümmert und die Erbfolge deshalb zugunsten der anderen Kinder abgeändert werden oder diese zu Lebzeiten etwas geschenkt bekommen sollen, steht die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments dem entgegen. Der Gestaltungsspielraum für nachträgliche Korrekturen der im Ehegattentestament angeordneten Vermögenszuordnung nach dem Letztversterbenden ist dann stark eingeschränkt. Der Notar gestaltet hier vorsichtiger, in dem er den Beteiligten regelmäßig dazu raten wird, die Erbeinsetzung der Kinder ohne Bindungswirkung für den Überlebenden auszugestalten.

Die falsche Verwendung von Rechtsbegriffen in handschriftlichen Testamenten

Ein häufiger Fehler bei privatschriftlichen Testamenten besteht darin, dass Rechtsbegriffe falsch oder missverständlich verwendet werden. Problematisch ist in unserem Beispielfall der Begriff „Nacherben“. Über die konkrete rechtliche Bedeutung dieses Begriffes werden sich die Erblasser mit großer Wahrscheinlichkeit gar keine Gedanken gemacht haben. Der Begriff deutet jedoch zunächst einmal darauf hin, dass der überlebende Ehegatte -anders als regelmäßig gewollt- nicht unbeschränkter Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten geworden ist, sondern als Vorerbe den Nachlass mit gewissen „treuhänderischen Bindungen“ bis zu seinem Ableben nutzen und verwalten darf. Dann dürfte der überlebende Ehegatte Grundbesitz zum Beispiel nicht ohne Zustimmung der Kinder veräußern. Wenn sich alle Hinterbliebenen darüber einig sind, was mit den Formulierungen im handschriftlichen Testament gemeint war, kann man diese Dinge im Erbscheinsverfahren oft noch „reparieren“. Besteht eine solche Einigkeit nicht, ist Streit vorprogrammiert. Der Notar formuliert klar und in Kenntnis der Rechtslage. Das vermeidet langwierige Erbstreitigkeiten.

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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