Hier finden Sie Informationen zu den Notar­kosten eines notariellen Testaments.

Berechnungs­beispiele für notarielle Testamente/Erb­verträge

Dialog

Zu beachten ist, dass von den hier beschriebenen Beurkundungsgebühren und den genannten Nebengebühren auch sämtliche Beratungsleistungen des Notars abgedeckt sind. Es ist sozusagen alles inklusive. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was kostet eine Beratung beim Notar?“. Die Notargebühren sind dabei – wie nachstehend erläutert – allein vom Wert des Kaufgegenstandes abhängig und richten sich dabei nicht nach dem Schwierigkeitsgrad des Beurkundungsgeschäfts oder dem Zeitaufwand des Notars und seiner Mitarbeitenden.

Einzel­testament

Sie verfügen über Vermögensgegenstände im Wert von 350.000,00 €. Sie haben sich vor einigen Jahren eine Eigentumswohnung gekauft. Aus dem Kauf der Eigentumswohnung bestehen noch Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 180.000,00 €. Ihr „modifiziertes Reinvermögen“ beträgt somit 175.000,00 €, da die bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 180.000,00 € notarkostenrechtlich nur bis zur Hälfte des vorhandenen Aktivvermögens, das heißt in Höhe von 175.000,00 €, vom vorhandenen Vermögen abgezogen werden. Es verbleiben für die Bemessung der Notargebühren 175.000,00 €.

Für ein Einzeltestament mit einem Gebührenwert von 175.000,00 € entstehen Notarkosten in Höhe von 408,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.

Gemein­schaftliches Testament/Erb­vertrag

Sie und Ihr Ehegatte verfügen über ein gemeinsames Aktivvermögen in Höhe von 600.000,00 €. Verbindlichkeiten bestehen keine mehr. Für eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen entstehen Notarkosten in Höhe von 2.190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.

Weiter­führende Hinweise

Die Notarkosten für ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hängen zunächst davon ab, was Sie darin regeln möchten. Im Regelfall legen Sie in Ihrem notariellen Testament oder Erbvertrag die Erbfolge fest. Sie regeln damit umfassend und abschließend, an wen Ihr gesamtes Vermögen verteilt werden soll, wenn Sie verstorben sind. Dann sind Ihre Vermögensverhältnisse für die Ermittlung der Notarkosten von Bedeutung. Dazu benötigt der Notar Angaben zu Ihrem vorhandenen Vermögen (Immobilien, Bank- und Sparguthaben, Unternehmensbeteiligungen, sonstige Wertgegenstände) sowie zu etwa bestehenden Verbindlichkeiten (insbesondere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken). Daraus wird das sogenannte „modifizierte Reinvermögen“ ermittelt, welches die Bemessungsgrundlage für die Notargebühren bildet. Bei der Berechnung des „modifizierten Reinvermögens“ werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des vorhandenen Aktivvermögens abgezogen.

Schließlich ist für die Berechnung der Notarkosten noch relevant, ob Sie ein Einzeltestament nur für Ihren Nachlass oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag zusammen mit einer anderen Person errichten möchten. In einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag wird üblicherweise die Erbfolge beider Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten geregelt. Deshalb fällt für eine solche gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen eine doppelte Beurkundungsgebühr (sogenannte 2,0-Gebühr) an, während ein Einzeltestament, in dem nur die Erbfolge einer Person geregelt wird, lediglich eine einfache Beurkundungsgebühr (sogenannte 1,0-Gebühr) anfällt. Da eine notarielle Verfügung von Todes wegen nach ihrer Eröffnung einen potentiell erforderlichen Erbschein im Regelfall ersetzt, „sparen“ Sie sich durch ein gemeinschaftliches Testament bzw. einen Erbvertrag einen Erbschein in zwei Fällen, was in der Regel mit einer Kostenersparnis im Vergleich zur Errichtung eines notariellen Testaments verbunden ist.

Uns ist bewusst, dass es Ihnen nicht immer leicht fällt, konkrete Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen zu machen. Insbesondere die Bewertung der eigenen Immobilie(n) ist keine einfache Aufgabe. Wir bitten Sie lediglich, Immobilienwerte nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen. Die Einholung eines Verkehrswertgutachtens wird von Ihnen in keinem Fall verlangt. Sollte Ihnen jeder Anhaltspunkt für eine Werteinschätzung Ihrer Immobilie fehlen, können wir in einigen Fällen auf Nachfrage zu überschaubaren Kosten mit der Einholung einer Wertindikation eines Drittanbieters weiterhelfen. Bedenken Sie bitte unbedingt Folgendes: Es ist eine ganz wesentliche Voraussetzung für eine gute erbrechtliche Beratung, dass uns Ihre Vermögensverhältnisse jedenfalls in groben Zügen bekannt sind. Denn nur dann können wir bei Ihrer Nachfolgeplanung die geltenden Erbschaftsteuerfreibeträge im Blick halten. Es hat daher überhaupt keinen Zweck, dem Notar die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht vollständig offenzulegen, um Notarkosten zu sparen. Im schlimmsten Fall wird dann eine Gestaltung gewählt, die nicht zu Ihren wahren Vermögensverhältnissen passt. Und dann zahlen die Erben am Ende des Tages aufgrund eigentlich vermeidbarer Erbschaftsteuerbelastung doppelt und dreifach.

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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