Wie ändert man ein notarielles Testament und was kostet das?

Wie ändert man ein notarielles Testament und was kostet das?

Eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann sowohl durch ein handschriftliches Testament als auch durch eine weitere notarielle Verfügung von Todes wegen geändert werden. Sie legen sich durch die notarielle Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen daher für künftige Änderungen und Ergänzungen nicht auf die notarielle Form fest. Dennoch empfiehlt es sich in aller Regel, eine notarielle Verfügung von Todes wegen nur in notarieller Form und nicht durch ein handschriftliches Testament zu ändern oder zu ergänzen. Denn ein wesentliches Argument dafür, seine Erbfolge in einem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag abschließend zu regeln, ist der Umstand, dass eine solche notarielle Verfügung von Todes wegen im Regelfall einen ansonsten oftmals erforderlichen Erbschein entbehrlich macht. Das erspart den Erben im Trauerfall die Bürokratie und die Kosten des Erbscheinsverfahrens. Dies gilt insbesondere für Immobilieneigentümer, da das Grundbuchamt die Erben nur dann als neue Eigentümer ins Grundbuch einträgt, wenn ein amtlicher Erbnachweis (Erbschein oder vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen) vorgelegt wird. Sehr ärgerlich sind daher die Fälle, in denen der Erblasser zwar ursprünglich in ein notarielles Testament investiert hat, dann später aber noch einen handschriftliches Änderungstestament verfasst. Das hat fast immer zur Folge, dass nun doch ein Erbschein beantragt werden muss.

Noch ein wichtiger Hinweis zur handschriftlichen Änderungen einer notariellen Verfügung von Todes wegen: Ein handschriftliches Testament, auch ein handschriftliches Änderungstestament, muss immer vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten kann das Testament von einem der Ehegatten geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben werden. Wird eine notarielle Verfügung von Todes wegen handschriftlich geändert, ist es deshalb nicht ausreichend, auf einer Abschrift oder Ausfertigung der Notarurkunde handschriftliche Änderungen zu machen und diese zu unterschreiben!

Kostenrechner

Damit Sie die Notarkosten für Ihre konkrete Beurkundung leicht selbst ermitteln können, stellen wir Ihnen einen Kostenrechner zur Verfügung:

Häufige Fragen zur Änderung eines notariellen Testaments:

Einzeltestamente können immer frei geändert oder aufgehoben werden. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente können dagegen erbrechtliche Bindungswirkung entfalten, die spätere Änderungen verbieten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Ehegatten gemeinsam testiert haben und einer von ihnen bereits verstorben ist. Enthält das gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag zum Beispiel eine bindende Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder, hat der längstlebende Ehegatte nicht mehr ohne Weiteres die Möglichkeit, diese Schlusserbeneinsetzung noch einmal zu ändern. Eine bindende Schlusserbeneinsetzung in handschriftlichen Ehegattentestamenten ist oft eine unbewusste und oft auch ungewollte Folge solcher handschriftlichen Verfügungen von Todes wegen, die ohne rechtliche Beratung und daher in Unkenntnis der Rechtslage verfasst wurden (sog. "Bindungsfalle" gemeinschaftlicher Testamente).

Nein, Sie sind auch bei der Änderung eines Testaments oder Erbvertrags bei der Wahl Ihres Notars völlig frei.

Die Notarkosten für die Änderung einer notariellen Verfügung von Todes wegen richten sich stets nach dem Gebührenwert der konkreten Änderung. Deshalb sind solche Änderungen oft deutlich günstiger als die ursprüngliche notarielle Verfügung von Todes wegen.

Beispiel: Herr Mustermann hat ein Einzeltestament mit einem Gebührenwert von 400.000,-- € errichtet, in dem er seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt hat. Dafür sind Notargebühren in Höhe von 785,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen entstanden. Einige Jahre später möchte er sein Testament um ein Barvermächtnis ergänzen, wonach sein Neffe aus dem Nachlass 10.000,-- € erhalten soll. Im Übrigen bleibt das Testament unverändert bestehen, d.h. sein Sohn soll weiterhin den gesamten restlichen Nachlass erhalten. Der Gebührenwert der Testamentsänderung beträgt in diesem Fall 10.000,-- €, sodass Herrn Mustermann für dieses Änderungstestament Notarkosten in Höhe von 75,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen entstehen.

Abwandlung: Herr Mustermann hat noch eine Tochter, mit der er sich zeitweise überworfen und sie deshalb in seinem Ursprungstestament nicht bedacht hat. Er lässt später ein notarielles Änderungstestament beurkunden, wonach die Tochter zu 1/2 Anteil Erbin werden soll. Im Übrigen bleibt das Ursprungstestament unverändert, sodass der Erbteil des Sohnes sich nunmehr ebenfalls auf 1/2-Anteil beläuft. Die Vermögensverhältnisse von Herrn Mustermann betragen unverändert 400.000,-- €. Der Gebührenwert der Testamentsänderung beläuft sich in diesem Fall auf 200.000,-- €, da Herr Mustermann nur die Hälfte seines Nachlasses neu verteilt. Hierfür fallen Notargebühren in Höhe von 435,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen an.

Wird ein Testament später geändert oder ergänzt, muss es im Erbfall zusammen mit dem Änderungstestament vom Nachlassgericht eröffnet werden. Das heißt, es wird dann vom Nachlassgericht den darin benannten Erben und Vermächtnisnehmern sowie etwaigen Pflichtteilsberechtigten, die nicht bedacht wurden, bekanntgegeben. Oftmals ist es aber ausdrücklich nicht gewünscht, dass Angehörigen, zu deren Lasten man seine letztwillige Verfügung später noch einmal geändert hat, dieser Umstand nach Eintritt des Erbfalls durch Bekanntgabe des Ursprungstestaments zur Kenntnis gelangt. Dann besteht die einzige Lösung darin, dass Ursprungstestament vollständig aufzuheben und neu zu fassen. Dann kann ein altes handschriftliches Testament von dem Verfasser oder bei mehreren Verfassern von diesen einvernehmlich vernichtet werden. Es ist dann "aus der Welt". Befindet sich eine vollständig aufgehobene Verfügung von Todes wegen noch in der Verwahrung des beurkundenden Notars oder des zuständigen Nachlassgerichts, müssen sich die Beteiligten die Verfügung dann aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen und diese vernichten. Nur dann ist gewährleistet, dass die geänderte Verfügung von Todes wegen vom Nachlassgericht nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr eröffnet wird. Die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen Verwahrung ist ein höchstpersönlicher Rechtsakt, bei dem man sich nicht vertreten lassen kann. Eine wichtige Einschränkung gilt bei Ehegattentestamenten oder Erbverträgen: Ist eine solche gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nach dem Tod eines der Beteiligten vom Nachlassgericht bereits eröffnet worden, kann der längstlebende Erblasser die Verfügung selbst dann nicht mehr aus der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts zurückholen, wenn er sich die Befugnis vorbehalten hat, die für seinen Erbfall geltenden Verfügungen noch einmal abzuändern und davon in einem Änderungstestament auch Gebrauch macht. In diesen Fällen lässt es sich also nicht vermeiden, dass beide Verfügungen von Todes wegen nach dem Tod des Längstlebenden vom Nachlassgericht eröffnet werden.
Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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Notar Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M. (Köln)

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