Eine notarielle Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann sowohl durch ein handschriftliches Testament als auch durch eine weitere notarielle Verfügung von Todes wegen geändert werden. Sie legen sich durch die notarielle Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen daher für künftige Änderungen und Ergänzungen nicht auf die notarielle Form fest. Dennoch empfiehlt es sich in aller Regel, eine notarielle Verfügung von Todes wegen nur in notarieller Form und nicht durch ein handschriftliches Testament zu ändern oder zu ergänzen. Denn ein wesentliches Argument dafür, seine Erbfolge in einem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag abschließend zu regeln, ist der Umstand, dass eine solche notarielle Verfügung von Todes wegen im Regelfall einen ansonsten oftmals erforderlichen Erbschein entbehrlich macht. Das erspart den Erben im Trauerfall die Bürokratie und die Kosten des Erbscheinsverfahrens. Dies gilt insbesondere für Immobilieneigentümer, da das Grundbuchamt die Erben nur dann als neue Eigentümer ins Grundbuch einträgt, wenn ein amtlicher Erbnachweis (Erbschein oder vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen) vorgelegt wird. Sehr ärgerlich sind daher die Fälle, in denen der Erblasser zwar ursprünglich in ein notarielles Testament investiert hat, dann später aber noch einen handschriftliches Änderungstestament verfasst. Das hat fast immer zur Folge, dass nun doch ein Erbschein beantragt werden muss.
Noch ein wichtiger Hinweis zur handschriftlichen Änderungen einer notariellen Verfügung von Todes wegen: Ein handschriftliches Testament, auch ein handschriftliches Änderungstestament, muss immer vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten kann das Testament von einem der Ehegatten geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben werden. Wird eine notarielle Verfügung von Todes wegen handschriftlich geändert, ist es deshalb nicht ausreichend, auf einer Abschrift oder Ausfertigung der Notarurkunde handschriftliche Änderungen zu machen und diese zu unterschreiben!
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