Hier finden Sie Informationen zu den Notar­kosten eines Erbscheinsantrags.

Berechnungsbeispiel für die Beurkundung eines Erbscheinsantrags

A ist alleiniger Erbe nach seiner verstorbenen Ehefrau B. B hat ein Testament hinterlassen und A zum alleinigen Erben eingesetzt. A und B waren zu je ½-Anteil als Eigentümer ihres Familienheims im Grundbuch eingetragen. Um die Berichtigung des Grundbuchs zu erwirken und im Grundbuch als alleiniger Eigentümer eingetragen zu werden, benötigt A einen Erbschein, der ihn als alleinigen Erben ausweist. Die Grundbuchberichtigung möchte A nach Erteilung des Erbscheins selbst beantragen. Die gemeinsame Immobilie hat einen Verkehrswert von 500.000,00 EUR. Im Nachlass befand sich neben dem Miteigentumsanteil an der Immobilie weiteres Sparvermögen in Höhe von 200.000,00 EUR. Der Nachlasswert beträgt somit insgesamt 450.000,00 EUR. A gibt vor dem Notar eine eidesstattliche Versicherung ab und beantragt die Erteilung eines Erbscheins.

Die Beurkundung des Erbscheinsantrags löst Notarkosten in Höhe von 1.258,17 EUR aus.

Dialog

Zu beachten ist, dass von den hier beschriebenen Beurkundungsgebühren und den genannten Nebengebühren auch sämtliche Beratungsleistungen des Notars abgedeckt sind. Es ist sozusagen alles inklusive. Siehe hierzu auch unseren Magazinbeitrag „Was kostet eine Beratung beim Notar?“. Die Notargebühren sind dabei – wie nachstehend erläutert – allein vom Wert des Nachlasses abhängig und richten sich dabei nicht nach dem Schwierigkeitsgrad des Beurkundungsgeschäfts oder dem Zeitaufwand des Notars und seiner Mitarbeitenden.

Weiter­führende Hinweise

Ein Erbschein bescheinigt, durch wen ein Verstorbener beerbt wurde. Er enthält also eine amtliche Auflistung der Erben. Ein Erschein genießt „guten Glauben“. Das heißt, dass sich Dritte im Rechtsverkehr auf den Inhalt des Erbscheins verlassen dürfen. Ein Erbschein ist daher häufig erforderlich, um sich als Erbe (z.B. gegenüber Behörden, Banken und Versicherungen) auszuweisen und die erforderlichen Nachlassangelegenheiten zu regeln. Gegen Vorlage des Erbscheins können die Erben auch beim Grundbuchamt beantragen, anstelle des verstorbenen Erblassers als neue Eigentümer des geerbten Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen zu werden.

Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich. Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen, in dem die Erben namentlich benannt sind und die Erbeinsetzung auch nicht unter eine Bedingung gestellt ist, ersetzt das notarielle Testament den Erbschein als amtlichen Erbnachweis. Existiert ein handschriftliches Testament, in dem die Erben namentlich und bedingungslos benannt sind, und befindet sich keine im Handelsregister eingetragene Firma und auch kein Grundbesitz im Nachlass, bedarf es in vielen Fällen ebenfalls keines Erbscheins. Dies gilt insbesondere bei der Abwicklung der im Nachlass befindlichen Konten und Depots gegenüber Banken.

Ist ein Erbschein erforderlich, so ist dieser beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Teil des Antrags ist eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, die die wesentlichen Angaben enthält, mittels derer das Nachlassgericht prüfen kann, wer Erbe nach dem Erblasser geworden ist. Zur Abnahme einer solchen eidesstattlichen Versicherung sind unter anderem Notare befugt, so dass die Beantragung von Erbscheinen oftmals durch einen Notar erfolgt. Die Beantragung durch einen Notar hat für die Antragsteller häufig auch den Vorteil, dass die Terminvergabe im Vergleich zur Beantragung unmittelbar beim Nachlassgericht einfacher und schneller möglich ist und eine auf den jeweiligen Erbfall zugeschnittene Beratung (auch im Hinblick auf spätere Erbauseinandersetzungen zwischen den Miterben) durch den Notar erfolgen kann. Im Rahmen des Antragsverfahrens zur Erteilung eines Erbscheins bereitet der Notar das erforderliche Antragsformular mitsamt der eidesstattlichen Versicherung vor, prüft alle weiteren zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen, übernimmt für Sie die Kommunikation mit dem Gericht und prüft den vom Nachlassgericht erteilten Erbschein auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wenn Sie es wünschen, übernimmt der Notar für Sie auch unmittelbar die Berichtigung des Grundbuchs, falls zum Nachlassvermögen Grundbesitz zählt, der nun auf die Erben umgeschrieben werden muss. Die Kommunikation mit dem Nachlassgericht findet im Wesentlichen elektronisch statt, wofür sich der Notar einer spezifisch zur Datenübermittlung zwischen ihm und dem zuständigen Nachlassgericht geschaffenen Schnittstelle bedient.

Die Kosten für die notariellen Dienstleistungen bei der Beurkundung eines Erbscheinsantrags richten sich nach den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Der Geschäftswert für die Beantragung des Erbscheins richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Hierzu benötigt der Notar entsprechende Wertangaben zu im Nachlass befindlichen Wertgegenständen (Immobilien, Bank- und Sparguthaben, Unternehmensbeteiligungen, sonstige Wertgegenstände) und Verbindlichkeiten (insbesondere Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken). Uns ist bewusst, dass es Ihnen nicht immer leicht fällt, konkrete Angaben zu den Vermögensverhältnissen eines Erblassers zu machen. Insbesondere ist die Bewertung einer Immobilie keine einfache Aufgabe. Wir bitten Sie lediglich, Immobilienwerte nach bestem Wissen und Gewissen zu schätzen. Die Einholung eines Verkehrswertgutachtens wird von Ihnen in keinem Fall verlangt. Sollte Ihnen jeder Anhaltspunkt für eine Werteinschätzung Ihrer Immobilie fehlen, können wir in einigen Fällen auf Nachfrage zu überschaubaren Kosten mit der Einholung einer Wertindikation eines Drittanbieters weiterhelfen.

Notar Dr. Sebastian Barry, LL.M. (Cambridge)

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